01 · Einordnung
Das GEIG regelt Mindestanforderungen an Gebäude und Stellplätze.
Das GEIG unterscheidet Wohn- und Nichtwohngebäude, Neubau, größere Renovierung, Bestand, gemischte Nutzung und Quartierslösungen. Es betrifft sowohl fertig installierte Ladepunkte als auch vorbereitende Leitungsinfrastruktur.
Die amtliche Fassung wurde zuletzt im Juli 2026 geändert. Für jede konkrete Anwendung müssen deshalb aktuelle Fassung, Gebäudetyp, Stellplatzlage, Eigentum, Renovierungsumfang und mögliche Ausnahmen geprüft werden.
Hinweis: Diese Seite ist eine fachliche Markt- und Projekteinschätzung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Gesetz, zuständige Stellen und die Prüfung des konkreten Vorhabens.
02 · Neubau
Wohn- und Nichtwohngebäude folgen unterschiedlichen Mindestanforderungen.
Nach der aktuellen amtlichen Fassung verlangt § 6 bei neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz. § 7 verlangt bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen Leitungsinfrastruktur an mindestens jedem dritten Stellplatz und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt.
Diese Schwellen zeigen einen gesetzlichen Mindestanlass. Das tatsächliche Projekt kann aufgrund von Nutzerbedarf, Flotte, Zertifizierung, Vermietungsstrategie oder Betreiberziel deutlich weiter gehen.
03 · Bestand
Renovierung und bestehende Nichtwohngebäude bilden eigene Fälle.
Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen greifen Anforderungen, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur von der Renovierung umfasst sind. Für entsprechende Nichtwohngebäude verlangt § 9 Leitungsinfrastruktur an mindestens jedem fünften Stellplatz und mindestens einen Ladepunkt.
§ 10 adressiert bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Die Norm enthält zudem Möglichkeiten zur gebündelten Erfüllung über mehrere Liegenschaften, wenn eine entsprechende Planung zugrunde liegt. Der konkrete Wortlaut und seine Anwendung müssen aktuell geprüft werden.
04 · Quartier
Gemeinsame Infrastruktur kann über Gebäudegrenzen hinweg geplant werden.
§ 12 ermöglicht Vereinbarungen zwischen räumlich zusammenhängenden Gebäuden über gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte. Auch Energieversorgungsunternehmen können beteiligt werden. Damit wird das Quartier zu einem eigenen technischen und organisatorischen Projekttyp.
Für ein gemeinsames Ladekonzept muss die Planung die beteiligten Gebäude und Stellplätze konkret zuordnen. Verlaufen etwa Leitungswege über mehrere Grundstücke oder sollen Nutzer verschiedener Gebäude dieselben Ladepunkte verwenden, sind Zuständigkeiten für Leitungen, Zugang, Messung und Betrieb zu klären. Ein Hersteller kann darauf aufbauend Systemvarianten vergleichen. Aus dem Stichwort Quartierslösung allein folgen weder eine gemeinsame Stromversorgung noch eine einheitliche Abrechnung oder ein bestätigter Lieferumfang.
05 · Objektvertrieb
Eine Pflicht belegt Bedarf – aber nicht Produkt, Menge oder offenen Auftrag.
Das GEIG kann einen Rechercheanlass liefern, wenn Neubau, Renovierung oder großer Bestand die gesetzlichen Schwellen berührt. Es belegt jedoch weder freiwillige Mehranforderungen noch Netzanschluss, Betreiber, Fabrikat, Vergabeweg oder aktuellen Beschaffungsstatus.
Beispiel (fiktiv): Ein Eigentümer prüft für die Renovierung einer Büroimmobilie, welche GEIG-Anforderungen im konkreten Fall gelten. Parallel möchte ein Mieter Dienstwagen laden. Für den Hersteller entstehen zwei getrennte Prüfaufgaben: Welche vorbereitende Infrastruktur ist im Bauumfang vorgesehen, und welche betriebsbereiten Ladepunkte verlangt der zusätzliche Nutzerbedarf? Erst mit Elektroplanung, Stellplatzzuordnung und aktuellem Vergabestand lässt sich ein Lieferumfang bestimmen. Aus der bloßen Nennung des GEIG folgt noch keine bestellbare Gerätezahl.
- aktuellen Gesetzesstand und Gebäudefall bestimmen
- Stellplätze innerhalb oder angrenzend richtig zuordnen
- Renovierungsumfang und Ausnahmen prüfen
- Mindestpflicht von freiwilligem Ausbau trennen
- Planungs- und Vergabestatus separat belegen
Quellen · Weiterführend
Primärquellen und fachliche Orientierung.
Die verlinkten Stellen dienen der fachlichen Einordnung. Projektbezogene Aussagen brauchen stets einen eigenen, aktuellen Quellencheck.
- GEIG: aktuelle amtliche Fassung: gesetzliche Anforderungen an Lade- und Leitungsinfrastruktur in und an Gebäuden
- Europäische Kommission: Nachhaltige Mobilität und Gebäude: Einordnung der Vorgaben der novellierten EU-Gebäuderichtlinie für Ladeinfrastruktur und Stellplätze
- Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur: Anwendungshilfen: praxisnahe Leitfäden zu Planung, Technik, Netzanschluss, Wohnungswirtschaft und E-Lkw
FAQ
Häufige Fragen.
Gilt das GEIG für jedes Gebäude?
Nein. Anwendung und Pflichten hängen unter anderem von Wohn- oder Nichtwohnnutzung, Neubau oder Renovierung, Stellplatzzahl, Lage der Stellplätze, Eigentum und Ausnahmen ab.
Ist ein GEIG-Fall automatisch ein Vertriebslead?
Nein. Das Gesetz kann einen Bedarf auslösen, belegt aber noch keine offene Beschaffung, konkrete Ladepunktzahl, Anschlusslösung oder Herstellerentscheidung.
Warum muss die aktuelle Fassung erneut geprüft werden?
Regelungen können geändert werden und ihre Anwendung hängt vom konkreten Vorhaben ab. Vor einer fachlichen oder rechtlichen Entscheidung muss immer der aktuelle amtliche Text herangezogen werden.
Nächster Schritt
Welche Ladeinfrastruktur-Projekte passen zu Ihrem Angebot?
Suchen Sie Mieterstellplätze, Firmenparkplätze oder Flottendepots? Im Potenzial-Check klären wir Ihre Anwendung und welche Standort- und Planungsangaben Ihr Vertrieb vor einem ersten Fachgespräch benötigt.
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